Gisela Mähler, Hans-Georg Mähler - Zur dynamischen Gerechtigkeit der Mediation

Zeitschrift für Beratungs- und Managementwissenschaften
Ausgabe 2017/01
ISSN 2312–5853

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Gisela Mähler 1, Hans-Georg Mähler 1 *

Zur dynamischen Gerechtigkeit der Mediation

Zusammenfassung

Die rechtliche Entscheidungslehre folgt, weil auf ein richterliches Urteil ausgerichtet, einer Entweder-Oder-Klassifizierung: Entweder richtig oder falsch, Recht oder Unrecht. Demgegenüber strebt die Mediation selbstverantwortete Entscheidungen an. Sie beruhen auf der Akzeptanz unterschiedlicher Sichtweisen. Notwendig ist die Gerechtigkeit nicht statisch (gerecht / ungerecht), sondern dynamisch ausgerichtet: Gerechter – weniger gerecht. Je nachdem, wie es gelingt, die angestrebten idealtypischen Grundlagen der Mediation zu verwirklichen. Je mehr, desto; je weniger, desto.

Abstract

Judicial decision teaching follows an “either-or” pattern, since it is directed towards the judicial sentence. There is either right or wrong, justice or injustice. In contrast to this, mediation is directed towards self-informed and self-made decisions. It is based on the acceptance of a diversity of views. Justice is not necessarily static (just / unjust), but rather dynamic: according to this, a situation can be more or less just. Depending on whether an aspired ideal mediative basis can be established, there can be more, and there can be less.

Keywords: dynamische Entscheidungen, Akzeptanz der Unterschiedlichkeit, Gerechtigkeitsstifter

1Rechtsechtsanwälte und MediatorInnen in freier Praxis
* Korrespondenz über diesen Artikel ist zu richten an Dres. Mähler,E-Mail:rechtsanwaelteⒶdres-maehler.de

1. Einleitung

Gerechtigkeit ist ein tragendes Prinzip der Menschheitsgeschichte. „Gerechtigkeit“, ist das meistgebrauchte Wort im Alten Testament. Sie ist ein Kernbegriff der Philosophie, die Basis unserer Rechtsstaatlichkeit und prägend für unser Zusammenleben. In der Neuzeit haben sich unterschiedliche Wissenschaften mit ihr auseinandergesetzt, auch die Soziologie, auch die Volkwirtschaftslehre. Vom Actionendenken des Römischen Rechts her hat sich dabei vielfach das Gegensatzpaar gerecht-ungerecht in unseren Vorstellungen eingenistet. Das entspricht der rechtlichen Entscheidungslehre, die – weil auf eine richterliche Drittentscheidung ausgerichtet – einer Klassifizierung von entweder - oder als Grundlage folgt. Entweder richtig oder falsch, Recht oder Nicht-Recht. Das entspricht nicht der Mediation, die personal ausgerichtet ist und selbstverantwortet.
Entscheidungen auf der Basis der Akzeptanz unterschiedlicher Sichtweisen anstrebt. Hier hat die Gerechtigkeit einen dynamischen Charakter: gerechter – weniger gerecht, fülliger oder weniger füllig. Je nachdem, wie es gelingt, die angestrebten idealtypischen Grundlagen der Mediation zu verwirklichen. Je mehr desto, je weniger desto. Dieser Grundgedanke – der Gerechtigkeit in seiner Geschichte durchaus nicht fremd (z.B. 1. Sam 24, 18) – wird im Folgenden näher begründet.

2. Justitia und ihre Verwandlung

Die Gerechtigkeit ist aus rechtlicher Sicht in der Justitia verkörpert. Sie hat in der einen Hand das Schwert, indem sie Grenzen setzt, schützt, gerechtfertigte Ansprüche durchsetzt und kraft Gesetzes bestraft. Es gelten die Prinzipien der Vergeltung, der Genugtuung, der Einhaltung von Verpflichtungen, der Wiedergutmachung, der Verhältnismäßigkeit. In der anderen Hand hält Justitia eine Waage. Sie sucht nach Aus-Gewogenheit. Und Justitia hat eine Binde vor den Augen: Sie urteilt also „ohne Ansehen der Person“.
Es gibt immer wieder Darstellungen der Justitia, in der die Binde etwas verrutscht ist. Sie blinzelt. So z.B. die Justitia im Pariser Justizpalast.
In der Mediation, so ist unsere These, legt Justitia das Schwert aus der Hand und nimmt die Binde von den Augen. Letztendlich geht es auch um ein ausgewogenes, faires, gerechtes Ergebnis. Es wird jedoch sehenden Auges im Konsens und gewaltfrei und ohne die Drohung mit Gewalt angestrebt. Am Ende der Mediation nimmt Justitia freilich – vielleicht – das Schwert wieder in die Hand: wenn ein rechtlich verbindliches, notariell abgesegnetes Ergebnis erzielt worden ist, das – wenn es nicht freiwillig verwirklicht wird (was mehr als wahrscheinlich ist, weil selbstverantwortlich erarbeitet) – auch rechtlich durchgesetzt werden kann.
Wie kommt der Unterschied zur Mediation zustande?
Der Mediator „entscheidet“ nicht und auch nicht „ohne Ansehen der Person“, der Mediator wendet sich vielmehr den Konfliktpartnern zu. Er versteht sie sehenden Auges mit offenen Ohren. Die Konfliktpartner setzen sich auch nicht der Entscheidung eines Dritten, des Richters, aus, sie entscheiden selbst, selbstverantwortlich. Das gelingt ihnen umso besser, je mehr sie sich selbst und den anderen verstehen. Insgesamt beruht die Mediation, so gesehen, auf einem gewaltfreien Konzept, das eine Verständigung auf der Beziehungsebene und letztendlich auch ein faires Ergebnis über einen Verstehungsprozess anzielt.
Wenn denn Mediation durch einen Verstehens- und Verständigungsprozess charakterisiert ist, liegt es auf der Hand, dass sie, weil subjektiv geprägt, mehr oder weniger gelingt. Wir wollen im Folgenden ein paar Aspekte aufzeigen, die es einleuchtend machen können, weshalb die Gerechtigkeit im Rahmen der Mediation einem Je-Mehr-Desto oder einem Je-Weniger-Desto folgt, die Gerechtigkeit also blühender oder verkümmerter in Erscheinung tritt.
Grundlegende Struktur der Mediation ist die Akzeptanz der Unterschiedlichkeit. Was heißt das vor dem Hintergrund einer kontradiktorischen Entscheidungsfindung nach dem Gesetz? Das gerichtliche Urteil kennt letztendlich nur eine „richtige“ Entscheidung. Der geltend gemachte Anspruch wird aufgrund in der Vergangenheit liegender objektivierter Tatsachen entweder bejaht oder verneint. Entweder – Oder. Dies in einem Delegationssystem, in dem dem Richter die Entscheidung obliegt, die Parteien, jedenfalls in wichtigen Fällen, durch Anwälte vertreten werden und die Kriterien im materiellen Recht verankert sind.
Ganz anders in der Mediation: Hier bleiben die Konfliktpartner für die Entscheidung selbst verantwortlich. Sie suchen nach einem Konsens, der als Ausgangspunkt und Grundlage ihre jeweilige subjektive Wirklichkeitssicht hat und als Gestaltung auf die Zukunft ausgerichtet ist. Im Unterschied zur kontradiktorischen Entscheidungsfindung nach dem Gesetz geht es also nicht um die Durchsetzung einer am Gesetzesmaßstab ausgerichteten einseitigen Sichtweise und damit um die Eliminierung von Unterschieden, sondern ganz im Gegenteil um die Akzeptanz der Unterschiedlichkeit der Sichtweisen der Konfliktpartner als Grundlage für die Gestaltung.
Der Konflikt wird nicht an das Rechtssystem delegiert, die Konfliktpartner bleiben während des ganzen Prozesses vielmehr selbst „Konflikteigentümer“. Der Konflikt als solcher wird deshalb durchwegs personal (durch-)getragen. Die subjektive Sicht in ihrer jeweiligen Unterschiedlichkeit ist deshalb der Basso continuo des Prozesses. Die Dynamik des Gesamtprozesses spiegelt sich auch in der Gerechtigkeit. Sie wird nicht statisch bemessen: Entweder gerecht oder ungerecht. Sondern komparativ: gerechter oder weniger gerecht.
Allerdings ist der Mediationsprozess darauf ausgerichtet, dass sich die jeweiligen subjektiven Sichtweisen im Laufe des Prozesses verändern. Je nach der Veränderungsqualität gelingt der Prozess eher besser oder schlechter. Es werden auch verschiedene Gerechtigkeitsphasen durchschritten. Das soll im Folgenden an fünf Bereichen verdeutlicht werden:

3. Dependence, Independence, Interdependence

Die Konfliktpartner kommen in die Mediation zumeist nicht als Freunde, sondern als Gegner. Auf der Beziehungsebene sind sie miteinander verstrickt, sie haben sich häufig verletzt, geben sich gegenseitig die Schuld am Konflikt, sind ärgerlich und wütend aufeinander, eskalieren den Konflikt durch ihre Art des Streitens, verfestigen so die negative Sicht auf den Anderen. Gleichzeitig haben sie freilich noch die Hoffnung, eine Lösung zu finden. Sie haben aber die Erfahrung gemacht: Alleine können wir es nicht, wir brauchen einen Dritten, den Mediator, die Mediatorin, die uns unterstützt, letztendlich selbst und selbstverantwortlich eine Lösung zu finden. In dieser Phase weichen die Gerechtigkeitsvorstellungen zentral voneinander ab. Der Mediator wird jeweils als Bündnispartner gesucht. Häufig ringen die Parteien darum, sich als das größere Opfer darzustellen, damit der Mediator als Retter dem Opfer beisteht. Beide Parteien beanspruchen einseitig die Gerechtigkeit aus moralischen Gründen oder aus subjektiven, aber objektivierter Wahrheitssicht für sich. Wenn der Andere nur einsehen und die Schuld auf sich nehmen würde, könnte der Konflikt schnell gelöst werden.
Der Versuch, den Mediator so auf „seine“, „ihre“ Seite zu ziehen, ist zu Beginn der Mediation normal. Dessen Hauptaugenmerk in dieser Phase ist darauf gerichtet, ob die Konfliktpartner letztendlich wirklich willens sind, eine Einigung herbeizuführen, was am Anfang vielfach unmöglich erscheint, weil die Parteien in ihrem Tunnelblick positionell ihre Sicht, ihre Gerechtigkeitssicht einseitig vertreten.
Es ist ein Fortschritt, wenn sich diese Sichtweise soweit auflöst, dass die Konfliktpartner aus einem reaktiven Verhalten „Ich gegen dich“ zu einem proaktiven Verhalten finden, „Ich für mich“. Dazu hilft die exakte zwischenzeitliche Bestandsaufnahme, die objektiviert und in der der Blick von einer schuldzuweisenden Vergangenheitsbetrachtung hin zu einer zunächst auf sich selbst bezogenen interessegerechten Zukunftsorientierung weicht.
Dies ist vielfach nur möglich, wenn die gegenseitig zugefügten Verletzungen und Kränkungen soweit bearbeitet werden, dass sie nicht mehr die Wirklichkeitssicht dominieren. Ist dieser Schritt vollzogen – er ist zentral innerhalb der Mediationsdynamik – ändert sich die Wirklichkeitssicht und damit auch die Gerechtigkeitsvorstellung. Und dabei hilft auch die Frage, was es nutzt, in der Vergangenheit zu verharren, jetzt, wo es um zukünftige Gestaltung geht. Jetzt geht es jeweils als Konfliktpartner um mich selbst, um meine wünschenswerten Zukunftsperspektiven. Jetzt geht es um mich und meine Entwicklung. Dazu dient, wenn ich mich selbst besser verstehe und mir deutlich wird, worum es mir eigentlich geht. Die Gerechtigkeit in dieser Phase ist auf mich bezogen, eine Form der Eigengerechtigkeit: Werde ich mir selbst gerecht?
Auf der Beziehungsebene gilt es darüber hinaus, zu begreifen, welche Interessen denn der Andere hat und ihn im Perspektivenwechsel in seiner Unterschiedlichkeit, in seinem Entwurf für die Zukunft zu verstehen und zu akzeptieren. Auf die Gerechtigkeit bezogen: Werde ich der Beziehung auf der Interessenebene gerecht? Der Beziehungsgerechtigkeit? Vermag ich in rechter Weise für mich einzustehen? Habe ich mich zu sehr im Auge? Und verliere den Anderen aus den Augen oder umgekehrt: Schenke ich dem Anderen so viel Raum, dass für mich zu wenig bleibt? Schließlich geht es darum, diese beiden Ausgangspunkte miteinander zu verbinden, eine Brücke zu bauen, wie denn die individuellen Interessen in einer gemeinsamen Lösung verankert werden. Es werden wertschöpfend Optionen ausphantasiert, die sowohl dem Einen wie dem Anderen gerecht werden können und deshalb – im Ergebnis, in der Einigung – ausgewogen sind. Sie münden in einem vertraglichen Gefüge, vertragsgerecht.
Das Gesetzesrecht spielt in den unterschiedlichen Phasen eine unterschiedliche Rolle. Das Recht gehört zur Wirklichkeit und darf deshalb nicht ausgeklammert werden. Die Gefahr besteht darin, dass über die Autorität des Gesetzes seine Denkweise von Entweder / Oder und Richtig und Falsch wieder Oberhand gewinnt. Es braucht deshalb eine Distanzierung zum Recht, die das Recht in seinem in der Regel dispositiven Charakter als antwortendes Recht begreift. Zu Beginn des Prozesses mag das Recht dem Schwächeren Schutz gewähren, Grenzen setzen und Stärke verleihen, am Ende des Lösungsprozesses ist zu fragen, was ich als Mediand gewinne, wenn ich auf Rechtspositionen verzichte. Von Haus aus ist die Mediation dem Recht von der Gestaltung her überlegen: Weil das Gesetz nur vergangenheitsorientiert denken kann, Mediation aber gerade die Zukunftsgestaltung mit einbezieht. Die Lösungen liegen deshalb notwendigerweise im Zukunftsraum, bemessen sich also nach Möglichem, Notwendigem und Wünschenswertem und nicht nach starren Regeln. Sind es Konfliktbereiche, die eine vertraglich bindende Lösung beinhalten, wie beispielsweise eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung, geben sich die Parteien ihr eigenes Gesetz. Sie sind rechtsschöpferisch tätig. Sie schaffen sich ihr eigenes Gesetz durch Vertrag: Lex contractus. Auch die Gesetzesgerechtigkeit unterliegt deshalb einem Wandel, dient in den unterschiedlichen Phasen der Mediation also unterschiedlichen Zwecken. Wenn es letztlich zum Vertrag kommt, die Konfliktpartner sich vertragen, sich (rechts-)verbindlich und rechtschöpferisch ihr Gesetz geben, kommt es gewissermaßen zur Hoch-Zeit von Mediation und Recht, zu der man Glück wünschen kann und im Sinne der Gerechtigkeit hoffen, dass es keine Zwangsheirat ist. Zur Durchsetzung eines rechtsverbindlichen Vertrages nimmt Justitia übrigens, wie eingangs erwähnt, – vielleicht – wieder ihr Schwert in die Hand.
Resümee: Die Dynamik des Verständigungsprozesses aus einer reaktiven Verstrickung hin zu einem proaktiven Zukunftsdenken, um auf dieser Grundlage wechselbezüglich eine Einigung zu finden, im englischen gern charakterisiert mit dem Wortspiel dependence, independence, interdependence, kann mehr oder weniger gelingen: Je mehr es gelingt, aus einer reaktiven Verstrickung hin zu einem proaktiven Zukunftsdenken zu finden, je mehr es gelingt, aus diesem selbstbezogenen Zukunftsdenken eine gemeinsame Lösung zu entwickeln, umso fülliger wird das Ergebnis sein, umso fülliger die damit verbundene Gerechtigkeit. Das ausgewogene Ergebnis kann reichhaltiger oder weniger reichhaltig sein, in diesem Sinne gerechter oder weniger gerecht.

4. Verfahrensgerechtigkeit

Von den genannten Kategorien der Verständigungsdynamik sind Aspekte der Verfahrensgerechtigkeit zu unterscheiden.
Aspekte der Verfahrensgerechtigkeit sind ursprünglich entwickelt worden im Rahmen der Gesetzesgerechtigkeit unter der Fragestellung: Unter welchen Voraussetzungen eine Partei, die im Gerichtsverfahren verloren hat, das Urteil dennoch akzeptieren kann. Der „Fair-process-effect“ lässt sich durch drei Merkmale charakterisieren:
Dass die unterlegene Partei zu Wort gekommen ist und den Eindruck hatte, dass der Richter sie gehört und verstanden hat, dass ihr also wirklich „rechtliches Gehör“ gewährt wurde, dass sie im Verhältnis zur gegnerischen Partei im Auftreten nicht benachteiligt wurde, also „Waffengleichheit“ herrschte und dass sie den Eindruck hatte, dass der Richter neutral nach den vorgegebenen Gesetzeskriterien entschieden hat – also „ohne Ansehen der Person“.

Wie kann man diese Gedankengänge für die Mediation nutzbar machen?
Anders als der Richter entscheidet der Mediator nicht, sondern unterstützt die Konfliktpartner darin, eigenständig eine Lösung zu finden. Dazu braucht er jeweils Kontakt zu den Konfliktpartnern. Der Königsweg hierzu ist die Konfliktpartner jeweils wirklich zu verstehen: In ihren Worten und Gefühlen, in ihrem Überlebenskampf, der sich vor allen Dingen in der reaktiven Phase widerspiegelt, in ihrer Hilflosigkeit und ihrer Ohnmacht, die häufig die Energie für diese reaktive Verstrickung gibt, in ihren Ängsten, in ihrer Verletzung und in ihrer Kränkung, und letztlich und vor allen Dingen auch in der darunter liegenden Sehnsucht, über Kooperation zu einem befriedenden Ergebnis zu finden. Das „rechtliche Gehör“ bezieht sich darauf, ob die Partei sich auf rechtlicher Argumentationsebene Gehör beim Richter verschaffen konnte. Der Kontakt zwischen Mediator und Konfliktpartner ist im Verständigungsprozess zweiseitig: auf der persönlichen Ebene, auf der Beziehungsebene als auch auf der interesseorientierten inhaltlichen Ebene.
Dabei kann sich der Mediator, die Mediatorin selbst im Weg stehen. Was mache ich denn in meiner Rolle, wenn ich eine der beiden Parteien unsympathisch finde, wenn ich mich von Vorurteilen dem Einen oder Anderen gegenüber nicht befreien kann, wenn ich mich über eine der beiden Konfliktparteien ärgere, wenn es mir schwer fällt, den Einen oder Anderen wirklich zu verstehen, wenn ich aus eigener lebensgeschichtlichen Prägung projiziere, wenn ich vergesse, dass Mediation Dienstleistung ist und nur ich weiß, wo es eigentlich lang geht und dies auch durchsetze, usw., usw.
Hieran wird deutlich, dass das Gelingen des Prozesses nicht nur von den Konfliktpartnern abhängt, sondern dass ich als Mediator eine gewichtige Rolle spiele. Ist es mir als Mediator möglich, zu jedem Konfliktpartner Kontakt aufzunehmen und ihn wirklich zu verstehen? Gelingt es mir, neugierig zu sein, zuhören zu können, gelassen zu sein, offen für jeden, empathisch und achtsam?
Das zeigt: Der Mediator, die Mediatorin braucht ein hohes Maß an Reflexion, um sich selbst sehen und selbst regulieren zu können. Um seine/ihre blinden Flecken zu entdecken, braucht es Supervision und Co-Vision. Auch Mediator-Sein ist ein Prozess, der eingeübt sein will und der eine ständige Lernbereitschaft voraussetzt.
Das also zur Parallelität von „rechtlichem Gehör“ des Richters und seiner Neutralität – der Entscheidung „ohne Ansehen der Person“ einerseits und dem Verständigungsprozess im Rahmen der Mediation, in der der Mediator die Konfliktpartner durch einen von ihm initiierten und mitgetragenen Prozess darin unterstützt, eigenständig eine Lösung zu erarbeiten, andererseits.
Die „Waffengleichheit“ ist, vom Kontakt und vom Verstehensprozess her beleuchtet, qualitativ und nicht quantitativ. Manchmal brauche ich als Mediator mehr Zeit, den einen Konfliktpartner wirklich zu verstehen als den anderen. Darüber hinaus: Wie ist es mir als Mediator möglich, einen Verständnisprozess unter den Medianden zu initiieren, so, dass sie sich gegenseitig verstehen, ohne miteinander einverstanden sein zu müssen? Natürlich kommt es auch im Mediationsprozess darauf an, dass jeder Mediand seinen Platz hat, oder, wenn er Schwierigkeiten hat, für sich einzustehen, durch den Mediator befähigt wird, seinen Platz auszufüllen (Empowerment). Die Ortsbestimmung orientiert sich so nicht allein an der argumentativen Äußerung und dem Gehör des Dritten, sondern aus dem Kontakt, der Zuwendung und dem Verständnis.
So definiert sich denn die Neutralität, die „Unparteilichkeit“ des Mediators durch beid- bzw. allparteiliche wertschätzende Zuwendung. Je nachdem, ob dies alles möglich wird sich als Mediand zu verstehen, für sich einstehen zu können, den Anderen zu verstehen, die Unterschiedlichkeit zu akzeptieren, eine Metaebene einnehmen zu können, ob der Mediator, die Mediatorin diesen Prozess entfalten kann, wird das Verfahren gerechter oder weniger gerecht.
Im Bezug auf die „Verfahrensgerechtigkeit“ ist zu bedenken, dass diese in der Mediation eine wesentlich größere Rolle spielt als im gerichtlichen Verfahren. Dort spielt das „Wie“, also das Vorgehen nach der (Zivil-)Prozessordnung im Verhältnis zum materiellen Recht eine untergeordnete Rolle. Im Mediationsverfahren ist es umgekehrt. Dieses definiert sich über Phasen, der Mediator verkörpert das Verfahren. Die Parteien sind letztlich für den Inhalt verantwortlich.
Das „Was“, also die interessengerechte Ergebnisfindung durch die Parteien, wird umso erfolgreicher sein, je besser auf der Verfahrensseite eine der Mediation gerechte Struktur entwickelt wird. Was und Wie stehen insofern ebenfalls in einem Verhältnis von Je-Mehr-Desto: Je besser das Verfahren gelingt, also das Wie, desto fülliger ist die interessegerechte Ergebnisfindung, das „Was“, die Interessengerechtigkeit.

5. Interessengerechtigkeit

Bekanntlich werden die Medianden dann, wenn es proaktiv um sie selbst geht, inhaltlich nach ihrem Interesse angesprochen. Das Interesse erfahre ich als Mediator, wenn ich die Konfliktpartner je einzeln danach befrage, was sich hinter ihren positionellen Vorstellungen verbirgt. Es ist also die Frage nach dem Warum, dem Wozu, nach der Bedeutung der von ihnen vertretenen ursprünglichen Position. Je besser ich das Interesse hinter der Position, bezogen auf die Zukunft, verstehe, je besser die Parteien sich selbst in ihrem Interesse verstehen, umso eher werden sie eine Lösung finden, in dem sich ihr Interesse wiederfindet. Geht es um die interessenbezogene Ergebnisfindung, ist bedeutsam, ob alle Synergien und Ressourcen ausgeschöpft werden können, um zu einem wertschöpfenden Ergebnis zu kommen. Die Phantasie der Konfliktpartner, eine optimale gemeinsame Lösung zu finden, wird umso eher angespornt werden können, je mehr auf der Beziehungsebene die Lösung auf der Basis der unterschiedlichen Interessen als gemeinsames Problem erkannt wird. Das setzt die Fähigkeit zum Perspektivenwechsel und ihren Vollzug voraus, darüber hinaus auch, das zu lösende Problem aus der Vogelperspektive (also Metaebene) zu sehen. Dann können die kreativen Methoden zur Optionsbildung, namentlich über Querdenken, am ehesten zum Erfolg führen. Die Lösung von Problemen liegt, wie schon Einstein hervorgehoben hat, in der Regel nicht auf der Ebene, auf der die Probleme angesiedelt sind. Häufig führt ein Quantensprung am ehesten zu einer beidseitig befriedigenden Lösung. Auch hier also: Die wertschöpfende Ergebnisfindung auf der Interessenebene kann mehr oder weniger eintreten, gerechter oder weniger gerecht sein.

6. Vertragsgerechtigkeit

Bei der Lösung geht es in aller Regel um ein sachliches Ergebnis. Die Mediation definiert sich von ihrem Ende her, wenn das Ergebnis gefunden worden ist und gegebenenfalls seine – notwendige – rechtliche Form gefunden hat. Es ist, idealtypisch, ein Konsensergebnis. Es ist definiert dadurch, dass beide Konfliktpartner wirklich Ja dazu sagen. Das wird am ehesten dann geschehen, wenn es ausgewogen ist, fair in diesem Sinne die jeweiligen Interessen soweit als möglich widerspiegelt und wertschöpfend zu einem Win-Win führt. Manchmal gibt es unauflösbare, divergierende Interessen. Dann hilft die Frage, was ich als Konfliktpartner bereit bin, zu geben, um zu erhalten, was ich lieber will. Auch das Ergebnis als Folge eines gelingenden Verfahrens und einer interessengerechten Ergebnisfindung ist also gerechter oder weniger gerecht.

7. Personale Gerechtigkeit

Begriffe der Eigengerechtigkeit – also werde ich mir selbst gerecht? – und der Beziehungsgerechtigkeit – werde ich der Beziehung gerecht? – finden sich auf allen geschilderten Ebenen wieder. Sie sind darüber hinaus ein Grundmuster in der Beziehung der Konfliktpartner untereinander. Bei einer Trennung / Scheidung z.B. mag sich der Verlassende fragen: Soll ich mir gegenüber treu, mir gegenüber gerecht sein und die Konsequenz auf mich nehmen, den Anderen zu verlassen, mich von ihm zu trennen, wenn ich die Beziehung, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr mittragen will? Dann verletze ich freilich gleichzeitig die Loyalität der Beziehung und damit eine Form der Beziehungsgerechtigkeit. Der Verlassene fühlt sich ungerecht behandelt, ihm gegenüber ist es aus seiner Sicht ein Loyalitätsbruch, also ein Beziehungsgerechtigkeitsbruch. Der Verlassende empfindet Schuld, aus der er sich gleichzeitig befreien will. Deshalb eröffnet er häufig eine Beziehungsbilanz. Aus seiner Sicht war die Beziehung – so seine These – schon gestorben, als er sie beendet hat. Diese Formen der Gerechtigkeitsbilanzierung spielen in den Mediationsprozess ständig hinein. Sie wollen beachtet sein. Werden sie negiert, tauchen sie als destruktive Form auf allen Ebenen auf, auf der Verständigungsdynamik, der Verfahrensebene, der Interessenebene und der Vertragsebene. Die Bearbeitung dieser Eigen- und Beziehungsgerechtigkeit hat einen großen Einfluss auf den inneren Frieden, mit dem die Konfliktpartner auseinandergehen bzw. zueinanderfinden. Auch hier gilt die gleiche Maxime: Je mehr, desto bzw. je weniger, desto. Je mehr es beiden gelingt, gemeinsam zu trauern über das, was nicht gelungen ist, je mehr Verständnis füreinander als Personen geweckt werden kann, je mehr sie sich lassen können, um auf dieser Ebene respektvoll miteinander (wieder) umgehen zu lernen, umso eher kann Frieden eintreten, Frieden durch Gerechtigkeit. 

8. Der Mediator als Gerechtigkeitsstifter

Bei all diesen Erörterungen ist deutlich geworden, welche bedeutsame Rolle der Mediator, die Mediatorin als Teil des Mediationsprozesses spielt. Gerade das Gefühl der Ohnmacht, der Situation nicht gewachsen zu sein, ihr nicht gerecht zu werden, fördert den Wunsch der Konfliktpartner, den Streit durch Dritte entscheiden zu lassen. Wenn die Justitia das Schwert aus der Hand legt und die Binde von den Augen nimmt, muss dies nicht zu einem weniger gerechten Ende führen. Im Gegenteil. Wenn die Konfliktpartner selbstverantwortet nach einer Lösung streben, können sie eine Form der Gerechtigkeit finden, die weitaus fülliger ist als die Gesetzesgerechtigkeit anbieten kann, allein deshalb, weil sie die Zukunft planend mit einbezieht. Sie brauchen allerdings auch hierzu einen Dritten, der sie unterstützt. Der Mediator ist insofern ein Gerechtigkeitsstifter. Mediation ist – von der Gerechtigkeit her gesehen – ein Zusammenspiel von Gesetzesgerechtigkeit, personaler Gerechtigkeit, spezifisch auf die Mediation bezogener Verständigungsgerechtigkeit, Interessengerechtigkeit und Vertragsgerechtigkeit. Wenn es im Mediationsprozess manchmal nicht weitergeht, lohnt es sich von Seiten des Mediators, Gerechtigkeitsaspekte in die Diskussion einzuführen; die Erfahrung lehrt, dass dies eine sehr hilfreiche Intervention sein kann, um die eine oder andere Hürde zu überwinden. Weil die Gerechtigkeit und das Gerechtigkeitsempfinden in seiner prozesshaften Veränderung eine mächtige Leitlinie für die Orientierung der Konfliktpartner bildet. Als Prozess trägt sie dabei Ungewissheit in sich. Sie lässt sich letztlich nur im Einzelfall konkretisieren. Dabei ist immer im Auge zu behalten, dass die Gerechtigkeit in der Mediation sich nicht im Entweder-Oder erschöpft, in gerecht oder ungerecht. Sondern dynamisch ist. Gerechter oder weniger gerecht.

9. Anmerkungen zur Fachdebatte

Die Literatur zur Gerechtigkeit ist unerschöpflich. Was die Gerechtigkeit in der Mediation anbelangt, ist sie im deutschsprachigen Raum – soweit ersichtlich – 1999 erstmals in einem Symposium an der Uni Potsdam, im dortigen Institut für Gerechtigkeitsforschung, diskutiert worden. Eingeladen hatte Leo Montada. Die Ergebnisse sind veröffentlicht in Anne Dieter, Leo Montada, Annedore Schulze (Hg.), „Gerechtigkeit im Konfliktmanagement und in der Mediation“, Campus Verlag, 2000. Hierin haben wir uns auch erstmals zur „Gerechtigkeit in der Mediation“ geäußert (S. 9 ff.).
Unser Beitrag basiert auf Grundgedanken im Verhältnis von Macht, Recht und Konsens, z.B. veröffentlicht in „Außergerichtliche Streitbeilegung – Mediation“ in Beck‘sches Rechtsanwaltshandbuch, 11. Aufl., 2016, § 48, S. 1271 ff.; bedeutsam waren für uns Gespräche u.a. mit Gary Friedman/Jack Himmelstein, Joseph Duss-von Werdt, Peter Heintel und Stephan Breidenbach.
Die Gerechtigkeit blieb ein durchgängiges Thema für Leo Montada, z.B. „Die (vergessene) Gerechtigkeit in der Mediation“ in Gerda Mehta, Klaus Rückert, Mediation und Demokratie, Carl-Auer-Systeme Verlag, 2003, S. 156 ff. oder „Gerechtigkeit – ein Kernproblem in Konflikten und deren Beilegung“ in Konfliktdynamik, Heft 1/2014, S. 26 ff.
Seine Gedanken waren Ausgangspunkt von Elke Müller in ihrer Dissertation, zusammengefasst in ihrem Beitrag: „Subjektive Ungerechtigkeit und Gerechtigkeitskonflikte in der Mediation“, ZKM 5/2003, S. 200 ff.;
Dankenswerterweise hat sich insbesondere die Zeitschrift Konfliktdynamik des Themas der Gerechtigkeit im Konflikt und in der Mediation angenommen, S. hierzu folgende Beiträge:
Dieter Lünse, Heidi Ittner „Gerechtigkeit und Dilemmata in der Mediation: neue Wege und neue Chancen“ in Konfliktdynamik Heft 3/2014, S. 230 ff.;
Markus M. Müller, Stefan Falk „Verfahrensgerechtigkeit in Konflikten: Chancen und Grenzen“ in Konfliktdynamik Heft 1/2014, S. 18 ff.;
Elisabeth Kals, Heidi Ittner „(Un-)Gerechtigkeiten im Konflikt“, in Konfliktdynamik Heft 1/2014, S. 4 ff.;
Anna Baumert, Tanja Nazlic, Katja Alrich „Konflikte bearbeiten durch Relativierung von Gerechtigkeitsvorstellungen“ in Konfliktdynamik Heft 1/2014, S. 36 ff.;
Hingewiesen sei ferner auf Lis Ripke „Recht und Gerechtigkeit in der Mediation“ in Haft/Schlieffen (Hrsg.), Handbuch Mediation, C. H. Beck, 2. Aufl., 2009, S. 161 ff.
In diesen Beiträgen wird jeweils auf weitere Literatur verwiesen.
Wer sich mit Mediation bei Trennung und Scheidung beschäftigt, benötigt Kenntnisse zur Gerechtigkeit bei der Familiendynamik. Sie sind schon frühzeitig von einem der „Erfinder“ der systemischen Familientherapie, Ivan Boszormenyi-Nagy, beschrieben worden, z.B. in Boszormenyi-Nagy & Spark, „Unsichtbare Bindungen“, Klett-Cotta, 5. Aufl., 1995, insbes. S. 66 ff. und S. 85 ff. In den deutschsprachigen Raum ist die systemische Familientherapie bekanntlich v. a. von Helm Stierlin, in der Herausgabe der „Familiendynamik“ gemeinsam mit Joseph Duss-von Werdt, eingeführt worden und in Buchform ist erschienen: Gerechtigkeit in nahen Beziehungen. Systemisch therapeutische Perspektiven. (2007). Carl-Auer Verlag, Heidelberg.
Insofern ist auch das Gerechtigkeitsdenken bei ihm zuhause, s. das Interview von Rudi Ballreich mit Helm Stierlin „Wie Du mir, so ich Dir, Beziehungsgerechtigkeit und die Balance zwischen Geben und Nehmen“ in Konfliktdynamik Heft 2/2014, S. 74 ff.

Literatur

Ballreich R., Stierlin H. (2014). Wie Du mir, so ich Dir, Beziehungsgerechtigkeit und die Balance zwischen
Geben und Nehmen.
Konfliktdynamik Heft 2/2014.

Boszormenyi-Nagy I. & Spark (1995). Unsichtbare Bindungen. 5. Aufl. Klett-Cotta.

Dieter A., Montada L., Schulze A. (Hg.) (2000). Gerechtigkeit im Konfliktmanagement und in der Mediation“, Campus Verlag.

Lünse D., Ittner H. (2014). Gerechtigkeit und Dilemmata in der Mediation: neue Wege und neue Chancen. Konfliktdynamik Heft 3/2014, S. 230 ff.

Mähler G. & Mähler (Hg.) (2016). Außergerichtliche Streitbeilegung – Mediation in Beck‘sches Rechtsanwaltshandbuch, 11. Aufl., § 48, S. 1271 ff.

Montada L. (2003). Die (vergessene) Gerechtigkeit in der Mediation. in Mehta G., Rückert K., Mediation und Demokratie, Carl-Auer-Systeme Verlag, Heidelberg, S. 156 ff.

Montada L. (2014). Gerechtigkeit – ein Kernproblem in Konflikten und deren Beilegung. Konfliktdynamik, 2014 (1), 26 ff.

Müller E. (2003). Subjektive Ungerechtigkeit und Gerechtigkeitskonflikte in der Mediation, ZKM 5/2003, 200 ff. Müller M. M., Falk S. (2014). Verfahrensgerechtigkeit in Konflikten: Chancen und Grenzen. Konfliktdynamik Heft 1/2014, 18 ff. Kals E. & Ittner H. (2014). (Un-)Gerechtigkeiten im Konflikt. Konfliktdynamik 2014 (1),4 ff. Baumert A., Nazlic T., Alrich K. (2014). Konflikte bearbeiten durch Relativierung von Gerechtigkeitsvorstellungen. Konfliktdynamik 2014 (1),36 ff.

Ripke L. (2009). Recht und Gerechtigkeit in der Mediation. in Haft. In Schlieffen (Hg.) Handbuch Mediation, 2. Aufl. (2009). C. H. Beck, 161 ff.

Stierlin H. (2007). Gerechtigkeit in nahen Beziehungen. Systemisch therapeutische Perspektiven. Carl Auerverlag, Heidelberg.
 

Eingegangen: 16.01.2017
Peer Review: 23.01.2017
Angenommen: 29.01.2017

Diesen Artikel zitieren als:
Mähler, G.& Mähler, H.-G. (2017). Zur dynamischen Gerechtigkeit der Mediation. Zeitschrift für Beratungs- und Managementwissenschaften, 3, 19-25.

Autorin und Autor

Gisela Mähler und Hans-Georg Mähler beschäftigen sich praktisch in ihrer Anwaltskanzlei, theoretisch in Veröffentlichungen, sowie in Aus- und Fortbildung, in Supervision sowie vielfältiger organisatorischer Vernetzung seit 28 Jahren intensiv mit Mediation, seit 10 Jahren mit Cooperativer Praxis.
Näheres zu ihrer Person unter www.eidos-projekt-mediation.de unter Ausbildungsleitung.

 

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