Stellungnahme BMG-Lanske:LSB-PsychologInnengesetz

/ News & Aktuelles

Neue Stellungnahme vom Gesundheitsministerium: Psychologengesetz

Neue Stellungnahme vom Bundesministerium für Gesundheit (Frau Lanske) zum LSB / PsychologInnengesetz

Das Bundesministerium für Gesundheit darf Ihnen daher Folgendes zur Klärung mitteilen:

Festzuhalten ist grundsätzlich, dass das Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, erst mit 1. Juli 2014 in Kraft treten wird.

  • Das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung wird gemäß § 119 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, geregelt.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch als Lebens- und Sozialberater Ernährungs- und sportwissenschaftliche Beratung zulässig.

Das in der GewO 1994 beschriebene Tätigkeitsfeld umfasst die Beratungs- und Betreuungstätigkeit der Lebens- und Sozialberater/-innen in den ihnen zugeordneten Tätigkeitsfeldern („Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen“), wobei durch die Formulierung - „Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie.“ - auch die Einbeziehung psychologischer Elemente hervorgehoben wird.

So wie psychologische Beratung vielfach auch Eingang in Tätigkeitsbereiche anderer Professionen findet, wie beispielsweise notwendigerweise bei Lehrern, Bergführern, Flugbegleitern, Seelsorgern, Kindergartenpädagogen etc., die alle im Rahmen ihrer Professionen psychologische Elemente zur bestmöglichen Vermittlung der Inhalte oder Begleitung der ihnen anvertrauten Personen anwenden, ist dies auch im Rahmen der Lebens- und Sozialberatung zulässig.

In Unterscheidung zwischen dem § 119 GewO 1994 und dem Psychologengesetz 2013 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

  • Lebens- und Sozialberater/-innen gemäß § 119 GewO 1994 auf Grundlage der erlernten Methodik der Lebens- und Sozialberatung psychologisch beraten dürfen,
  • Gesundheitspsychologen/-innen gemäß § 13 Psychologengesetz 2013 auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft, deren Erkenntnissen, Theorien, Methoden und Techniken tätig werden.

Gesundheitspsychologie

Bei der Ausübung des psychologischen Berufes im Gesundheitswesen wird auf die Gesamtheit der psychologischen Wissenschaft mit ihren Modellen, Theorien und Methoden zurückgegriffen, die in diesem Anwendungsbereich spezifisch gesundheitspsychologische Theorien und Methoden darstellen und daher auch explizit als solche im Psychologengesetz bezeichnet werden.
Schwerpunktmäßig befasst sich die Gesundheitspsychologie mit der Rolle jener psychologischen Faktoren, die bei der Entstehung und der Prävention von Risikofaktoren und gesundheitlichen Störungen maßgeblich beteiligt sind. Besondere Berücksichtigung finden dabei die protektiven Faktoren von Gesundheit.

  • Weiters ist besonders auf folgenden Umstand hinzuweisen:
    Für den Bereich der Gesundheitspsychologie wurde kein Tätigkeitsvorbehalt normiert, sondern lediglich ein Berufsvorbehalt.
    • Die Regelung des Berufsvorbehalts zielt darauf ab, dass jene Fälle verhindert werden, in denen insgesamt gleich dem Beruf der Gesundheitspsychologen gearbeitet wird, ohne aber die Berufsberechtigung dafür erlangt zu haben.
    • Jedenfalls zulässig bleibt aber die Anwendung einzelner psychologischer Beratungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Gesundheitsverhalten, da das Psychologengesetz 2013 ja gerade im Bereich der Gesundheitspsychologie auf einen Tätigkeitsvorbehalt verzichtet. Das wäre ein genereller Ausschließlichkeitsanspruch auch für die Ausübung von bestimmten einzelnen Tätigkeiten, was aber nicht der Fall ist.
    • Insbesondere bei überschneidenden Tätigkeiten, die unter berufsspezifischen Aspekten mehreren Berufen zugeordnet sind, wirkt der Berufsvorbehalt nicht, weil die betreffende Berufsberechtigung jeweils vorgeht.

Einzelne Tätigkeiten können somit von Lebens- und Sozialberatern auf Grund der von Ihnen erworbenen Methodik der Lebens- und Sozialberatung sogar in einem überschneidenden Bereich zur Gesundheitspsychologie ausgeübt werden, ohne dass dies zu Sanktionen führen würde, ebenso wie die oben erwähnten Anwendungen psychologischer Elemente durch andere Professionen.
(Unabhängig davon darf aber festgehalten werden, dass auf Grund der österreichischen Rechtslage es Gewerbetreibenden seit jeher, unter anderem auch Lebens- und Sozialberatern, die keinen gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf darstellen, verwehrt war und ist, Beratungen und Behandlungen, die den Bereich der krankheitswertigen Störungen berühren, durchzuführen! In diesen Tätigkeitsbereichen kann es keine Überschneidungen zu Gewerbetreibenden geben, da die österreichische Gesetzgebung im Sinne der Patientensicherheit die krankheitsbezogenen Tätigkeitsbereiche ausschließlich den gesetzliche geregelten Gesundheitsberufen, in ihrem jeweils durch das Berufsgesetz geregelten Tätigkeitsfeld zuschreibt)

  • Schließlich:
    Zur Klarstellung darf auch noch auf die Strafbestimmung des § 47 Abs. 2 Psychologengesetz 2013 verwiesen werden, wonach nur jene Personen zu bestrafen sind, die entsprechende Tätigkeiten ausüben, ohne Berechtigung nach dem Psychologengesetz oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift. Damit ist auch klargestellt, dass der Tätigkeitbereich der Lebens- und Sozialberatung gemäß § 119 GewO 1994 die entsprechende gesetzliche Ermächtigung darstellt.

Das Bundesministerium für Gesundheit hofft zur Klärung beigetragen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Lanske
MR Dr. Paula Lanske
---------------------------------------------------
Abteilung für Rechtsangelegenheiten ÄrztInnen,
Psychologie, Psychotherapie und Musiktherapie
II/A/3
Bundesministerium für Gesundheit
Radetzkystr. 2, 1030 Wien
Tel.: +43/1/71100-4689
eFax: +43/1/7134404-1534
paula.lanskeⒶbmg.gv.at
www.bmg.gv.at